Konditionen


Privatpraxis

Als Heilpraktikerin für Psychotherapie werden meine Leistungen nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

Manche private Krankenkassen und Heilpraktiker-Zusatzversicherungen beteiligen sich an einem Teil des Honorars für psychotherapeutische Leistungen, wenn dies Ihr Vertrag vorsieht.

Die Höhe der Erstattung orientiert sich dann lediglich an der in Ihrem Vertrag vorgesehenen prozentualen Beteiligung an dem Honorar, welche die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) vorsieht und nicht (wie häufig angenommen) am tatsächlichen Rechnungsbetrag.

Etwaige Differenzen zwischen den Beträgen aus dem Gebührenverzeichnis und dem vertraglich vereinbarten Heilpraktiker-Honorar sind vom Patienten zu tragen.

Die Ergebnisse sämtlicher Erstattungsverfahren haben keinen Einfluss auf das vereinbarte Heilpraktiker-Honorar. Der Honoraranspruch des Therapeuten ist vom Patienten unabhängig von jeglicher Versicherungs- und/oder Beihilfeleistung in voller Höhe zu begleichen.

Sprechen Sie hierzu bitte im Vorfeld mit Ihrer Kasse, ob und in welcher Höhe sie sich an den Leistungen eines „Heilpraktikers für Psychotherapie“ beteiligen. Die Erstattung zu erwirken, obliegt Ihnen.

Vorteile als Selbstzahler

Keine Weitergabe von Informationen und Berichte an Dritte. Damit umgehen Sie eine Selbstauskunft über eine Psychotherapie bei Abschluss von Versicherungen, die eine Gesundheitsprüfung voraussetzen (wie z.B. eine private Krankenversicherung usw.).

Sie selbst bestimmen die Dauer und die Frequenz der Beratung / Begleitung (nach Aufklärung und Empfehlungsaussprache).

Steuerliche Absetzung der Psychotherapie.
Honorare für psychotherapeutische Behandlung können als sogenannte Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Nach einem Entscheid des Finanzgerichtes Münster (Az: 3 K 2845/02E) sind psychotherapeutische Behandlungskosten auch dann als “außergewöhnliche Belastungen” anzuerkennen, wenn sie von Privattherapeuten in Rechnung gestellt werden.

Die Erfahrung zeigt, dass selbstzahlende Klienten verstärkt Eigenverantwortung für den eigenen Heilungs- und Entwicklungsprozess übernehmen. Sie sind den anstehenden Veränderungen gegenüber offen. Der Prozess verläuft darum in der Regel konstruktiv und zügig.

Keine langen Wartezeiten!
Im Gegensatz zu den inzwischen üblichen Wartezeiten von 6 – 9 Monaten auf einen Psychotherapieplatz.

WICHTIG: Die Behandlung unterliegt der Schweigepflicht.


Honorar für Einzelsitzungen

Pusteblume


Eine Therapie-Sitzung dauert ca. 60 Minuten und kostet 80,00 € pro Stunde. Die 90 Minuten Therapie-Sitzung kostet 120,00 €.

Heilpraktikerleistungen sind MwSt.-befreit

Das Honorar ist unmittelbar nach der jeweiligen Sitzung in bar zu begleichen. Erfahrungsgemäß wird das Honorar von der Krankenkasse nicht übernommen.

Meine Leistungen sind reine Privatleistungen.

Die Chemie muss stimmen!

Die Basis für einen gemeinsamen Erfolg! Sollten Sie in den ersten 30 Minuten das Gefühl haben, das unsere gemeinsame Arbeit kein Erfolg verspricht, können Sie völlig kostenfrei die Sitzung beenden.

Kostenübernahme


Private Krankenkassen

Die privaten Krankenversicherungen übernehmen, je nach Vertrag, in der Regel die Kosten einer Therapie. Die Regelungen der privaten Krankenversicherungen sind aber uneinheitlich und vertragsabhängig. Sie reichen von der vollen Kostenübernahme über bestimmte Jahreskontingente (z. B. 30 Sitzungen pro Jahr) bis hin zum Leistungsausschluss für Psychotherapie. Es empfiehlt sich die genauen Konditionen einer Kostenübernahme nachzulesen. Maßgeblich ist in jedem Fall das „Kleingedruckte“, also die Versicherungsbedingungen in der Police.

Leider gibt es noch immer private Krankenversicherungen, die sich weigern, Leistungen des Heilpraktiker für Psychotherapie zu bezahlen. Hier hat ein Gerichtsurteil des Dortmunder Amtsgerichts (AZ: 405 C 1913/11) im Sommer 2011 neue Weichen gestellt, in dem klargestellt wurde, dass Heilpraktiker für Psychotherapie mit privaten Krankenversicherungen ähnlich wie die Vollheilpraktiker abrechnen dürfen. Gegenüber der von einem Versicherten beklagten Signal-Iduna-Versicherung stellte das Amtsgericht Dortmund mit Urteil am 21. Juni 2011 (Az: 405 C 1913/11) folgendes klar:

„HP(Psych) sind berechtigt abzurechnen, da sie zur Berufsgruppe der Heilpraktiker gehören. Wenn der Versicherungsvertrag also HP(Psych) nicht ausdrücklich ausschließt, muss die Versicherung leisten.“

Ausführliche Infos dazu stellt der VFP e.V. zur Verfügung.

Wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme verweigert, gilt es zunächst zu klären, mit welcher Begründung die Übernahme abgelehnt wird. Sie haben dann die Möglichkeit, Widerspruch bei Ihrer Krankenkasse einzulegen.


Zusatzversicherungen

Viele Kunden schließen eine Voll- oder Zusatzversicherung ab, damit sie persönlich die freie Wahl zwischen verschiedenen Therapeuten und auch (ganzheitlich-komplementären) Therapieverfahren haben! Solange Sie bei Vertragsabschluss nicht darauf hingewiesen wurden, dass Psychotherapie durch Heilpraktiker aus der Leistungspflicht ausgenommen sei, empfiehlt sich ein Vorgehen gegen den Versicherer in Form von Widerspruch oder Einreichung einer Klage, wie das o.g. Urteil zeigt.


Gesetzliche Krankenkassen

Bedauerlicherweise kann die Behandlung in einer Privatpraxis in der Regel nicht im Rahmen eines Kostenerstattungsverfahrens mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden. Eine Kostenübernahme ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn eine unverhältnismäßig lange Wartezeit bei Vertragstherapeuten nicht zumutbar wäre (siehe unten).

Paartherapie und Coaching gehören nicht zum Leistungsumfang der Krankenkassen, können aber steuerlich geltend gemacht werden.


Ausnahmefall für die Kostenübernahme durch gesetzliche Versicherungen

Es gibt in vielen Regionen Deutschlands lange Wartezeiten bei Psychotherapeuten. Die gesetzlichen Krankenkassen sind jedoch verpflichtet, die Versorgung der Versicherten sicherzustellen.

Wenn Sie bei sich vor Ort keinen Termin bei einem zugelassenen Psychotherapeuten bekommen können, haben Sie deshalb die Möglichkeit, bei Ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme bei einem nicht zugelassenen Psychotherapeuten zu beantragen. Der § 13 (3) Sozialgesetzbuch V gibt folgende Regelung vor: „Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.“

Für diese Kostenerstattung Ihrer Krankenkasse müssen Sie nachweisen, dass kein Vertrags Behandler Kapazitäten frei hat (fünf schriftliche Absagen). Des Weiteren können Sie eine Bescheinigung der Notwendigkeit einer Psychotherapie beilegen. Dies kann zum Beispiel die Empfehlung eines Arztes oder einer Klinik sein. Die Möglichkeit einer Kostenübernahme besteht auch in diesem Fall nur für die Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und analytische Psychotherapie.

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